Raumvermietung

Mietkonditionen

Für sämtliche Mietverträge zur Überlassung von Räumen und sonstigen Einrichtungen/Ausstattungen in der Musik- und Singschule Heidelberg gelten die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Raummietverträge der Musik- und Singschule Heidelberg (AGB-Räume-MSS“):

§ 1 Höhe der Miete

(1) Für die Räumlichkeiten ist folgende Miete zu zahlen:
a) Johannes-Brahms-Saal (Konzertsaal): pauschal (max. 8 Stunden) pro Tag 500 Euro
b) Kammermusiksaal: pauschal (max. 8 Stunden) pro Tag 300 Euro; bei mehrtägigen Veranstaltungen pro Tag 150 Euro
c) Seminarraum I: pauschal (max. 8 Stunden) pro Tag 200 Eurobei mehrtägigen Veranstaltungen pro Tag 100 Euro
d) Seminarraum II: pauschal (max. 8 Stunden) pro Tag 150 Euro; bei mehrtägigen Veranstaltungen pro Tag 75 Euro
e) Unterrichtsräume: pauschal pro Stunde 15 Euro; bei mehrtägigen Veranstaltungen pro Stunde 7,50 Euro
f) Meisterkurse/Workshops: Raumkontingent (09.00 bis 18.00 Uhr)
(Kammermusiksaal, Seminarräume I und II, fünf Unterrichtsräume eigener Wahl, inklusive der Klaviere und Flügel) pro Tag 200 Euro

(2) Für Geräte und Instrumente ist folgende Miete zu zahlen:
a) Technisches Equipment:
- Verstärkeranlage inklusive Mikrofone, CD-Player pro Tag 30 Euro
- Tageslichtprojektor pro Tag 20 Euro
- Beamer pro Tag 200 Euro
- Flipchart pro Tag 10 Euro
- Stellwand (pro Stellwand) pro Tag 10 Euro
- Bartische (pro Bartisch) pro Tag 10 Euro
b) Instrumente: 
- Flügel (Steinway D) pro Tag 90 Euro
- Flügel (Steinway B) pro Tag 80 Euro
- Flügel (Steinway A) pro Tag 60 Euro
- Pauken (26´- 29´- 32´) pro Tag 50 Euro

(3) Für die Küchennutzung ist folgende Miete zu zahlen: 
a) Küche und Geräte inklusive Geschirr und Gläser pro Tag 150 Euro
b) Geschirr (Tassen, Teller, Gläser, Besteck, etc.) pauschal pro Tag und Gedeck 1 Euro

§ 2 Unbefugter Gebrauch

Der Gebrauch von Räumen, Einrichtungen und Leistungen der Musik- und Singschule, die nicht im Mietvertrag ausdrücklich gestattet sind, ist untersagt (unbefugter Gebrauch). Bei unbefugtem Gebrauch hat der Mieter den Betrag zu erstatten, den er nach § 1 bei rechtmäßigem Gebrauch als Miete zu zahlen hätte. Die Rechtswidrigkeit der Inanspruchnahme bleibt hiervon unberührt.

§ 3 Zahlungsfrist

Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit dem Tag des Rechnungseinganges.

§ 4 Mietdauer

Der Mietvertrag ist für die vereinbarte Zeit wirksam. Zeiten für Proben sowie Auf- und Abbau werden als Mietzeiten gerechnet.

§ 5 Kündigung

(1) Beide Vertragsparteien können den Mietvertrag bis einen Tag vor Beginn der vereinbarten Mietzeit ordentlich kündigen. Geht die Kündigung des Mieters bei einem Mietvertrag über 
a) den großen Saal bis 6 Monate
b) alle übrigen Räume bis 8 Wochen
vor dem vereinbarten Mietbeginn ein, so ist sie kostenfrei. Andernfalls hat der Mieter 80% der vereinbarten Miete zu entrichten, wenn trotz zumutbarer Bemühungen durch die Vermieterin eine anderweitige, gleichwertige Vermietung nicht mehr möglich ist.

(2) Eine ordentliche Kündigung nach Beginn der vereinbarten Mietzeit ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
a) wenn über die Person des Mieters, die Art der Veranstaltung oder ihren voraussichtlichen Verlauf Umstände bekannt werden, welche bei Kenntnis zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Ablehnung des Antrages gerechtfertigt hätte, insbesondere wenn die Gefahr einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, der Beschädigung der Musik- und Singschule und seiner Einrichtungen oder der Verletzung des Ansehens der Stadt Heidelberg besteht; oder
b) der Mieter unzutreffende Angaben über die Art der Veranstaltung gemacht hat, die vereinbarten Zahlungsfristen für eine Sicherheitsleistung nicht einhält, die Räume unbefugt untervermietet oder gegen die Hausordnung verstößt.

(3) Bei einer außerordentlichen Kündigung haftet der Mieter für sämtliche der Vermieterin entstandenen Kosten und die durch den Veranstaltungsausfall entstandenen Schäden. Gelingt der Vermieterin eine ersatzweise Vermietung nicht, umfasst der Schadensersatzanspruch insbesondere die entgangene Miete als Mindestschaden.

(4) Jede Kündigungserklärung bedarf der Schriftform.

§ 6 Benutzung der Räumlichkeiten

(1) Das Gebäude der Musik- und Singschule steht unter Denkmalschutz. Das Haus und seine Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln.

(2) Im gesamten Gebäude der Musik- und Singschule besteht ein absolutes Rauchverbot.

(3) Das Anbringen von Plakaten, Hinweisschildern, Dekoration u.ä. an Wandflächen, Holzwerk sowie bauliche Veränderungen innerhalb der vermieteten Räumlichkeiten und die Installation etwa für die Veranstaltung des Mieters erforderliche Zusatzeinrichtungen während der Mietzeit, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Bringt der Mieter technisches Equipment wie unter § 1 Absatz 2 lit. a) aufgeführt ein, die der Vermieter vorhält, hat der Mieter eine Abstandszahlung zu entrichten, die in der Höhe den Beträgen aus § 1 Absatz 2 lit. a) entspricht.

(4) Technische Einrichtungen und Leistungen dürfen nur durch das hierfür eingeteilte Personal der Vermieterin bedient werden. Abweichungen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.

(5) Die Nutzung der Küche in der Musik- und Singschule und der darin befindlichen Geräte darf nur durch Fachpersonal bedient werden.

§ 7 Reinigung und Personal

(1) Die nach der Veranstaltung des Mieters erforderliche Reinigung der vermieteten Säle, Räume sowie sanitären Einrichtungen wird von der Musik- und Singschule durchgeführt. Die Kosten hierfür sind in der Miete nach § 1 enthalten.

(2) Die Betreuung durch einen Hausmeister der Musik- und Singschule ist obligatorisch. Die Kosten hierfür sind in der Miete nach § 1 enthalten.

(3) Das technische Personal und das Aufsichtspersonal werden durch die Vermieterin auf Kosten der Mieterin bestellt. Kommt es zu keiner Einigung über den Umfang des Personalbedarfs, so legt die Vermieterin diesen verbindlich fest. Der Vermieterin bleibt vorbehalten, von dem jeweils geltenden Rahmen aus wichtigem Grund abzuweichen.

(4) Die Kosten für das gemäß den Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung erforderliche Feuer- und Sanitätspersonal trägt der Mieter. Sie werden ihm von der entsprechenden Institution direkt in Rechnung gestellt.

§ 8 Pflichten und Obliegenheiten des Mieters, Sicherungsmaßnahmen

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die allgemeinen oder besonderen feuerpolizeilichen, bau- und ordnungsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Sperrstunden sowie des Jugendschutzgesetzes. Er haftet für den ordnungsgemäßen Verlauf der Veranstaltung und stellt hierfür die erforderliche Aufsicht: Der Mieter ist verpflichtet, sich an die Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung (VstättVO) und die darin festgelegten Ausführungen der Betriebsvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften zu halten. Bei einem Einsatz von Laseranlagen ist ein Laserschutzbeauftragter zu bestellen.

(2) Der Mieter hat insbesondere die Einhaltung der Hausordnung und die Bestimmungen zum Rauchverbot und zur Brandschutzordnung, die in der Musik- und Singschule angebracht sind, zu beachten.

(3) Während der Veranstaltung führt der Mieter die Oberaufsicht. Er hat der Vermieterin einen Verantwortlichen zu benennen, der während der Benutzung der vermieteten Räume ständig anwesend ist und für die Einhaltung der VstättVO- Betriebsvorschriften achtet.

(4) Der Mieter darf die vermieteten Räume nur zu dem vereinbarten Zweck gebrauchen. Nutzungsänderungen sind rechtzeitig anzuzeigen. Es ist während der Mietzeit zur Obhut über die Mietsache verpflichtet. Hieraus erfolgt eine Anzeigepflicht des Mieters, wenn sich an der Mietsache ein Mangel zeigt.

(5) Zu- und Ausgänge sowie Rettungswege sind freizuhalten.

(6) Die Verwendung von offenem Feuer und Licht oder feuergefährlichen Stoffen, Mineralölen, Spiritus, verflüssigter oder verdichteter Gase, Pyrotechnik u.ä. ist unzulässig. Ausnahmen können nur gestattet werden, wenn von Seiten des Brandschutzes keine Bedenken bestehen, die Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden und der Vermieterin vorliegt sowie besondere Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.

(7) Dekorationen und Ausstattungen sind nur in schwer entflammbarer Beschaffenheit (DIN 4102 B1) zulässig und dürfen nur mit Genehmigung des Vermieters angebracht werden.

(8) Ausgewiesene Plätze für Feuerwehrsicherheitswachen, Sanitätspersonal, Ordnungskräfte und Beauftragte sind freizuhalten.

(9) Alle für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen sind frühzeitig zu erwirken und steuer- sowie GEMA- pflichtige Veranstaltungen rechtzeitig dort anzuzeigen.

(10) Die für das Gebäude Kirchstraße 2 bestehenden Bestuhlungs- und Betischungspläne dürfen nicht geändert und in den Plänen nicht vorgesehene Plätze nicht geschaffen werden.

(11) Es dürfen nicht mehr Eintrittskarten ausgegeben als im festgelegten Bestuhlungs- und Betischungsplan vorgesehen sind.

§ 9 Verkehrssicherungspflicht

Der Mieter übernimmt für die Zeit des Mietvertrages die Verkehrssicherungspflicht an den gemieteten Räumen. Er stellt die Vermieterin von Ansprüche aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf die gemieteten Räume im Innenverhältnis frei.

§ 10 Gewährleistung und Haftung

(1) Der Mieter haftet für alle Schäden, die der Vermieterin im Zusammenhang mit der Veranstaltung (einschließlich der Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten) entstehen.

(2) Schadensersatzansprüche der Mieter sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
a) in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Schäden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften,
b) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Vermieterin beruhen, und
c) bei sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Vermieterin beruhen.

(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil der Mieter ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 11 Nachweis einer Haftpflichtversicherung

Der Mieter muss für die jeweilige Veranstaltung eine ausreichende Haftpflichtversicherung abschließen und diese auf Verlangen nachweisen.

§ 12 Zutrittsrecht
Der Vermieterin und ihren Beauftragten ist jederzeit der Zutritt zu den vermieteten Räumen zu gestatten.

§ 13 Untervermietung
Eine Untervermietung ist ausgeschlossen. § 540 BGB ist abbedungen.

§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtstand und Erfüllungsort ist Heidelberg.
(2) Vereinbarungen außerhalb dieses Vertrages wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.